AGB

AGB der Firma Lechner Landtechnik GmbH & Co. KG   

Stand Januar 2022


  • AGB Lieferbedingungen GEWERBLICH

    Allgemeine Geschäftsbedingungen

    für die Lieferung von neuen und gebrauchten Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und

    Bedarfsgegenständen sowie Baumaschinen an gewerbliche Kunden


    I. Allgemeines 


    1. Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, 

    Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich sämtlicher 

    Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines eigenständigen 

    Beratungsvertrags sind und sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, 

    schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder 

    ausgeschlossen werden. Sie gelten für Verträge, die mit Kunden 

    geschlossen werden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, 

    juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-

    rechtliche Sondervermögen sind. Haupt- oder nebenberuflich tätige 

    Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht 

    Verbraucher im Sinne des Gesetzes. 

    2. Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht 

    Vertragsbestandteil, wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals 

    widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung/Leistung 

    vorbehaltlos erbringt. 

    3. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen in 

    die Auftragsbestätigung aufgenommen werden. 



    II. Angebot und Lieferumfang 


    1. Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Die zu dem 

    Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, 

    Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, 

    soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die 

    Änderungen sind unangemessen und vom Käufer nicht mehr zu 

    akzeptieren, sofern sie über das handelsübliche Maß 

    hinausgehen. Leistungen und Betriebskosten werden als 

    Durchschnittswerte angegeben. An Kostenvoranschlägen, 

    Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer 

    Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht 

    zugänglich gemacht werden. 

    2. Der Käufer ist, soweit nicht eine andere Lieferfrist ausdrücklich 

    bestimmt ist, an die Bestellung höchstens 6 Wochen gebunden. 

    Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die 

    Annahme der Bestellung des näher bezeichneten 

    Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat 

    oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch 

    verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich 

    schriftlich mitzuteilen. 

    3. Sämtliche zwischen Verkäufer und Käufer getroffenen 

    Vereinbarungen sind im jeweiligen Liefervertrag schriftlich 

    niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und 

    Zusicherungen. Nachträgliche Vertragsänderungen, die 

    mündlich vereinbart werden, werden von den Vertragsparteien 

    zeitnah schriftlich fixiert und als Ergänzung dem Liefervertrag 

    hinzugefügt. 

    4. Angaben in dem Käufer ausgehändigten Beschreibungen über 

    Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße, Gewichte, 

    Betriebsstoffverbrauch und Betriebskosten sind Vertragsinhalt. 

    Sie dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand 

    fehlerfrei ist. Konstruktions- und Formänderungen des 

    Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der 

    Liefergegenstand nicht erheblich geändert und die Änderungen 

    dem Käufer zumutbar sind. 



    III. Preis und Zahlung

     

    1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager 

    des Verkäufers oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab 

    Werk. Nicht enthalten im Preis sind die Liefer- und 

    Versandkosten. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils 

    geltenden Umsatzsteuer. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate 

    nach Vertragsabschluss erfolgen, ist der Verkäufer bei 

    Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten oder unerwarteten 

    Steigerungen von Lohn- und Transportkosten berechtigt, 

    Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu 

    verlangen. An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur für 

    die vereinbarte Lieferzeit – jedoch mindestens 4 Monate – 

    gebunden. Mehraufwendungen, die dem Verkäufer durch den 

    Annahmeverzug des Käufers entstehen, kann er vom Käufer 

    ersetzt verlangen. 

    2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bei Lieferung 

    oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug 

    innerhalb von 12 Tagen frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. 

    Die dem Käufer aus § 320 BGB zustehenden 

    Zurückbehaltungsrechte werden hierdurch nicht berührt. Skonti-

    Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der 

    Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet. 

    3. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen oder 

    nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers 

    ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur 

    geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag 

    beruht. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen 

    Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten 

    werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den 

    aufgetretenen Mängeln stehen. 

    4. Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, 

    wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen. 


     

    IV. Lieferfristen und Verzug

     

    1. Lieferfristen und Termine sind nur dann verbindlich vereinbart, 

    wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich so bezeichnet worden 

    sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, 

    jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu 

    beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie 

    vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. 

    2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. 

    3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im 

    Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere Streiks und 

    Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener 

    Hindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des 

    Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, soweit solche 

    Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften 

    Gegenstandes von Einfluss sind. 

    4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht 

    rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt 

    berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch 

    nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist 

    (z.B. Zahlungsverzug). 

    5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der 

    Vertragspflichten des Käufers voraus. 

    6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, 

    so ist der Verkäufer aus den gesetzlichen Bestimmungen 

    haftbar. 

    7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder 

    unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat der Verkäufer – 

    ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – 

    nicht einzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis 

    zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkvertragsrecht 

    bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer 

    schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen 

    Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig 

    durchsetzen kann. 

    8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 

    3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der 

    Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender 

    bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in 

    Verzug setzen. 

    9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, 

    werden Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen 

    Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung 

    eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den 

    Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden geltend 

    macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der 

    geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest 

    wesentlich geringerer Höhe angefallen ist. 



    V. Gefahrübergang und Transport 


    1. Versandweg und –mittel sind mangels besonderer Vereinbarung 

    der Wahl des Verkäufers überlassen. 

    2. Im Falle des Versendungskaufes geht die Gefahr mit der 

    Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, 

    spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei 

    Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes auf den 

    Käufer über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen 

    oder der Verkäufer noch weitere Leistungen übernommen hat. 

    Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert. 

    3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der 

    Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage des 

    Angebots der Übergabe an auf den Käufer über. Jedoch ist der 

    Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die 

    Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. 

    4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche 

    Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus 

    Abschnitt VII (Mängelrüge und Haftung für Mängel) 

    entgegenzunehmen. 

    5. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Käufer zumutbar 

    ist. 



    VI. Eigentumsvorbehalt 


    1. Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht bis zur 

    vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der 

    Geschäftsvereinbarung mit dem Käufer vor. 

    2. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu 

    behandeln, gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie - 

    wenn dies schriftlich vereinbart wird, ein verlängertes 

    Zahlungsziel eingeräumt ist oder es sich um einen 

    Finanzierungskauf handelt - unverzüglich gegen Feuer, 

    Diebstahl und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern und 

    dies auf Verlangen nachzuweisen; andernfalls ist der Verkäufer 

    berechtigt, diese auf Kosten des Käufers selbst zu versichern. 

    Der Käufer verpflichtet sich, etwaige Entschädigungsansprüche 

    an den Verkäufer abzutreten. 

    3. Der Käufer darf den Kaufgegenstand ohne die Zustimmung des 

    Verkäufers nicht verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der 

    Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer bei Pfändungen oder 

    sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO 

    erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem 

    Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer 

    Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, ist der Käufer zum 

    Ausgleich der Kosten verpflichtet. 

    4. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen 

    Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt dem Verkäufer aber 

    bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages 

    (einschl. Umsatzsteuer) des Verkäufers ab, die ihm aus der 

    Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte 

    erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der 

    Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft 

    worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer 

    auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, 

    die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, 

    jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht 

    einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen 

    ordnungsgemäß nachkommt. Andernfalls kann der Verkäufer 

    verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen 

    und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug 

    erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen 

    aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. 

    5. Soweit für den Kaufgegenstand eine Zulassungsbescheinigung 

    Teil II ausgestellt ist, steht dem Verkäufer daran während der 

    Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz 

    zu. 

    6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei 

    Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware 

    nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Käufer 

    zur Herausgabe verpflichtet. 

    7. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des 

    Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten 

    betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses 

    einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger 

    anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer 

    niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach 

    Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag 

    zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht. 



    VII. Mängelrüge und Haftung für Mängel 


    Für Mängel haftet der Verkäufer wie folgt: 


    1. Der Käufer hat die empfangene Ware nach Eintreffen 

    unverzügliche auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte 

    Eigenschaften zu untersuchen und offensichtliche Mängel 

    zeitnah schriftlich zu rügen. Ist der Vertrag für beide Teile ein 

    Handelsgeschäft, so gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass 

    erkennbare Mängel binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige 

    an den Verkäufer zu rügen sind. 

    2. Ware ist unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die sich 

    infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes 

    – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe 

    oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer 

    Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. 

    Das diesbezügliche Wahlrecht liegt beim Verkäufer. Ersetzte 

    Teile werden Eigentum des Verkäufers. Bei Austausch der 

    gesamten Kaufsache im Wege der Nacherfüllung hat der 

    Verkäufer für die zurückgenommene Sache gegen den Käufer 

    einen Anspruch auf uneingeschränkte Nutzungsentschädigung. 

    Die Nutzungsentschädigung richtet sich nach den 

    durchschnittlichen Mietkosten für die Sache, die in dem Zeitraum 

    der Nutzung angefallen wären. 

    3. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu 

    machen, verjährt bei neuen Verkaufsgegenständen vom 

    Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten. Bei 

    gebrauchten Kaufgegenständen stehen dem Käufer 

    Mängelansprüche nur dann zu, wenn dies mit dem Verkäufer 

    ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 

    4. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus 

    nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder 

    unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. 

    Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, versäumte 

    Wartungsarbeiten, wenn diese üblich sind und /oder vom 

    Hersteller empfohlen werden, normale Abnutzung - 

    insbesondere von Verschleißteilen -, fehlerhafte oder 

    nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, 

    Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter 

    Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, 

    sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers 

    zurückzuführen sind. 

    5. Im Falle der Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer 

    für die notwendigen Arbeiten eine angemessene Frist zu setzen. 

    Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit 

    und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der 

    Verkäufer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Verkäufer 

    mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Käufer 

    das Recht, den Mangel selbst durch Dritte beseitigen zu lassen 

    und vom Verkäufer Ersatz der notwendigen Kosten zu 

    verlangen. 

    6. Für Ersatzstücke und Ausbesserungen verjähren die 

    Mängelansprüche in 12 Monaten. Die Frist für die Mängelhaftung 

    an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die 

    Nachbesserungsarbeiten verursachten Nutzungsunterbrechung 

    verlängert. 

    7. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne 

    vorherige Genehmigung des Verkäufers vorgenommene 

    Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für 

    die daraus entstandenen Folgen ausgeschlossen. 

    8. Schlägt eine vom Verkäufer zu erfüllende Nachbesserung oder 

    Ersatzlieferung trotz mehrerer Versuche fehl, so kann der Käufer 

    vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder entsprechende 

    Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Für die 

    Nacherfüllung sind dem Verkäufer unter Berücksichtigung der 

    Belastung für den Käufer und der Kompliziertheit des Mangels in 

    der Regel zwei Gelegenheiten innerhalb einer angemessenen 

    Frist zu geben. 

    9. Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt VIII. 



    VIII. Haftungsbegrenzung - Schadensersatz 


    1. Die Haftung des Verkäufers richtet sich nach den gesetzlichen 

    Bestimmungen. Diese ist jedoch – gleichgültig aus welchem 

    Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche 

    Pflichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob 

    fahrlässig begangen wurde. Dies gilt nicht, soweit Schäden an 

    Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind oder zugunsten 

    des Verkäufers eine Haftpflichtversicherungsdeckung besteht. In 

    diesem Fall tritt der Verkäufer seinen Anspruch gegenüber der 

    Versicherung an den Käufer ab. 

    2. Die vom Käufer gegenüber dem Verkäufer geltend zu 

    machenden Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen 

    Bestimmungen. Es besteht jedoch eine Ausschlussfrist von 

    sechs Monaten, sofern der Verkäufer schriftlich einen Anspruch 

    des Käufers als unbegründet zurückgewiesen hat. 



    IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht 


    1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung 

    und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich 

    aus dem Vertragsverhältnis ergebenden gegenwärtigen und 

    zukünftigen Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn 

    beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder 

    juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-

    rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten 

    die gesetzlichen Bestimmungen. 

    2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen 

    allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach 

    Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen 

    Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder 

    gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung 

    nicht bekannt ist. 

    3. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich 

    ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland 

    geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 



    X. Datenschutz 


    Die Datenverarbeitung erfolgt zur Vertragsdurchführung und zur 

    Direktwerbung und beruht auf Art. 6 Abs. 1 b), f) DSGVO. Eine 

    Weitergabe der Daten an Dritte findet ausschließlich im Rahmen und 

    zum Zweck von Bonitätsauskünften an entsprechende Auskunfteien 

    statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Zweckerfüllung nicht 

    mehr erforderlich sind. Der Käufer kann der Verwendung seiner Daten 

    zum Zweck der Direktwerbung jederzeit widersprechen und ist 

    berechtigt, Auskunft über die beim Verkäufer gespeicherten Daten zu 

    beantragen sowie Berichtigung oder Löschung der Daten zu fordern. 

    Darüber hinaus hat der Käufer ein Beschwerderecht bei der 

    Aufsichtsbehörde (Landesbeauftragter für den Datenschutz). 

  • AGB Lieferbedingungen PRIVAT

    Allgemeine Geschäftsbedingungen 

    für die Lieferung von neuen und gebrauchten Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen 

    sowie Baumaschinen an Verbraucher 


     

    I. Allgemeines 


    1. Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferun-

    gen und sonstigen Leistungen, einschließlich sämtlicher Beratungs-

    leistungen, die nicht Gegenstand eines eigenständigen Beratungsver-

    trags sind und sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen 

    Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen wer-

    den. Sie gelten für Verträge, die mit Kunden geschlossen werden, die 

    Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind. Haupt- oder nebenberuflich 

    tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht 

    Verbraucher im Sinne des Gesetzes. 

    2. Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestand-

    teil, wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals widerspricht und die 

    vertraglich geschuldete Lieferung/Leistung vorbehaltlos erbringt. 

    3. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen in die 

    Auftragsbestätigung aufgenommen werden. 



    II. Nichtteilnahme an der Verbraucherschlichtung 


    Der Verkäufer beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren 

    nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. 



    III. Angebot und Lieferumfang 


    1. Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot 

    gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und 

    Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht aus-

    drücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungen sind unan-

    gemessen und vom Käufer nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über 

    das handelsübliche Maß hinausgehen. Leistungen und Betriebskosten 

    werden als Durchschnittswerte angegeben. An Kostenvoranschlägen, 

    Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigen-

    tums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich ge-

    macht werden. 

    2. Der Käufer ist, soweit nicht eine andere Lieferfrist ausdrücklich be-

    stimmt ist, an die Bestellung bei Landmaschinen höchstens sechs Wo-

    chen, bei Motorgeräten vier Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist 

    abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des 

    näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich 

    bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch 

    verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich 

    schriftlich mitzuteilen. 

    3. Sämtliche zwischen Verkäufer und Käufer getroffenen Vereinbarungen 

    sind im jeweiligen Liefervertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch 

    für Nebenabreden und Zusicherungen. Nachträgliche Vertragsände-

    rungen, die mündlich vereinbart werden, werden von den Vertragspar-

    teien zeitnah schriftlich fixiert und als Ergänzung dem Liefervertrag 

    hinzugefügt. 

    4. Angaben in dem Käufer ausgehändigten Beschreibungen über Liefer-

    umfang, Aussehen, Leistungen, Maße, Gewichte, Betriebsstoffver-

    brauch und Betriebskosten sind Vertragsinhalt. Sie dienen als Maßstab 

    zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand fehlerfrei ist. 

     


    IV. Preis und Zahlung 


    1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des 

    Verkäufers oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk. Die 

    angegebenen Preise enthalten nicht die Liefer- und Versandkosten. 

    Die Preise verstehen sich zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer. Soll 

    die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, ist 

    der Verkäufer bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten oder unerwar-

    teten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten berechtigt, Ver-

    handlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen. An 

    den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur für die vereinbarte Liefer-

    zeit – jedoch mindestens 4 Monate – gebunden. Mehraufwendungen, 

    die dem Verkäufer durch den Annahmeverzug des Käufers entstehen, 

    kann er vom Käufer ersetzt verlangen. 

    2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bei Lieferung oder 

    Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug innerhalb 

    von 12 Tagen frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Die dem Käufer 

    aus § 320 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechte werden hier-

    durch nicht berührt. Skonti-Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich 

    der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand 

    befindet. 

    3. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen oder nicht 

    rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist nicht 

    statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend ma-

    chen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Wenn 

    eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers 

    in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen 

    Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. 

    4. Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn 

    diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen. 


     

    V. Lieferfristen und Verzug

     

    1. Lieferfristen und Termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn 

    sie vom Verkäufer ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Liefer-

    frist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der 

    Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Ge-

    nehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzah-

    lung. 

    2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. 

    3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen 

    rechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung 

    sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb 

    des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen lie-

    gen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des ver-

    kauften Gegenstandes von Einfluss sind. 

    4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig 

    beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Her-

    steller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung 

    vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug). 

    5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten 

    des Käufers voraus. 

    6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist 

    der Verkäufer aus den gesetzlichen Bestimmungen haftbar. 

    7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unter-

    bliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenom-

    men Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht einzustehen. 

    Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käu-

    fer nach Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer 

    verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abge-

    tretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durch-

    setzen kann. 

    8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 

    BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist 

    nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender bestimmbares 

    Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen. 

    9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden 

    Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. 

    (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugs-

    schadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen 

    höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Käufer die Möglich-

    keit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht 

    oder in zumindest wesentlich geringerer Höhe angefallen ist. 



     VI. Gefahrübergang und Transport 


    1. Versandweg und –mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der 

    Wahl des Verkäufers überlassen. 

    2. Bezüglich der Gefahrtragung gelten die gesetzlichen Vorschriften. 

    3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu 

    vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage des Angebots der Überga-

    be an auf den Käufer über. Jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf 

    Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die 

    dieser verlangt. 

    4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel 

    aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII 

    (Mängelrüge und Haftung für Mängel) entgegenzunehmen. 

    5. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Käufer zumutbar ist. 



     VII. Eigentumsvorbehalt 


    1. Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht bis zur völligen Bezah-

    lung aller Forderungen aus der Geschäftsvereinbarung mit dem Käufer 

    vor. 

    2. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln, 

    gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie - wenn dies schriftlich 

    vereinbart wird, ein verlängertes Zahlungsziel eingeräumt ist oder es 

    sich um einen Finanzierungskauf handelt - unverzüglich gegen Feuer, 

    Diebstahl und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern und dies 

    auf Verlangen nachzuweisen; andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, 

    diese auf Kosten des Käufers selbst zu versichern. Der Käufer ver-

    pflichtet sich, etwaige Entschädigungsansprüche an den Verkäufer ab-

    zutreten. 

    3. Der Käufer darf den Kaufgegenstand ohne die Zustimmung des 

    Verkäufers nicht verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Käu-

    fer ist verpflichtet, den Verkäufer bei Pfändungen oder sonstigen Ein-

    griffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der 

    Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte 

    nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergericht-

    lichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, ist der Käufer 

    zum Ausgleich der Kosten verpflichtet. 

    4. Soweit für den Kaufgegenstand eine Zulassungsbescheinigung Teil II 

    ausgestellt ist, steht dem Verkäufer daran während der Dauer des Ei-

    gentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz zu. 

    5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zah-

    lungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mah-

    nung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Käufer zur Herausga-

    be verpflichtet. 

    6. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufge-

    genstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne 

    Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. 

    Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere 

    oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käu-

    fer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusam-

    menhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht. 



    VIII. Mängelrüge und Haftung für Mängel 


    Für Mängel haftet der Verkäufer wie folgt: 


    1. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf 

    Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersu-

    chen. 

    2. Ware ist unentgeltlich nach Wahl des Käufers auszubessern oder neu 

    zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden 

    Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter 

    Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ih-

    rer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die 

    vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung kann vom Verkäufer abge-

    lehnt werden, wenn der Verkäufer hierdurch mit Kosten belastet wird, 

    die sich bei einer anderen Wahl nicht ergeben hätten, sofern dies ohne 

    Nachteil für den Käufer bleibt. Ersetzte Teile werden Eigentum des 

    Verkäufers. 

    3. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, 

    verjährt nach den gesetzlichen Bestimmungen ab Gefahrübergang. 

    4. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgen-

    den Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Ver-

    wendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer 

    oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese üblich sind und 

    /oder vom Hersteller empfohlen werden, normale Abnutzung - insbe-

    sondere von Verschleißteilen -, fehlerhafte oder nachlässige Behand-

    lung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte 

    Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder 

    elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäu-

    fers zurückzuführen sind. 

    5. Im Falle der Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer für die 

    notwendigen Arbeiten eine angemessene Frist zu setzen. Nur in drin-

    genden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr 

    unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu ver-

    ständigen ist, oder wenn der Verkäufer mit der Beseitigung des Man-

    gels in Verzug ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst durch 

    Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der notwendigen 

    Kosten zu verlangen. 

    6. Für Ersatzstücke und Ausbesserungen verjähren die Mängelansprüche 

    nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Frist für die Mängelhaftung 

    an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesse-

    rungsarbeiten verursachten Nutzungsunterbrechung verlängert. 

    7. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne 

    vorherige Genehmigung des Verkäufers vorgenommene Änderungen 

    oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstan-

    denen Folgen ausgeschlossen. 

    8. Schlägt eine vom Verkäufer zu erfüllende Nachbesserung oder Ersatz-

    lieferung trotz mehrerer Versuche fehl, so kann der Käufer vom Vertrag 

    zurücktreten (Rücktritt) oder entsprechende Herabsetzung der Vergü-

    tung (Minderung) verlangen. Für die Nacherfüllung sind dem Verkäufer 

    unter Berücksichtigung der Belastung für den Käufer und der Kompli-

    ziertheit des Mangels in der Regel zwei Gelegenheiten innerhalb einer 

    angemessenen Frist zu geben. 

    9. Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt IX. 



    IX. Haftungsbegrenzung - Schadensersatz 


    1. Die Haftung des Verkäufers richtet sich nach den gesetzlichen Best-

    immungen. Diese ist jedoch – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – 

    ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche Pflichtverletzung vor-

    liegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. Dies 

    gilt nicht, soweit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstan-

    den sind oder zugunsten des Verkäufers eine Haftpflichtversiche-

    rungsdeckung besteht. In diesem Fall tritt der Verkäufer seinen An-

    spruch gegenüber der Versicherung an den Käufer ab. 

    2. Die vom Käufer gegenüber dem Verkäufer geltend zu machenden 

    Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen. 

     


    X. Erfüllungsort, Gerichtsstand 


    1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und 

    Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem 

    Vertragsverhältnis ergebenden gegenwärtigen und zukünftigen Strei-

    tigkeiten ist der Wohnsitz des Käufers. 

    2. Soweit der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland 

    hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-

    enthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnli-

    cher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, 

    gelten die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung. 

    3. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich aus-

    schließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden 

    Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 



    XI. Datenschutz 


    Die Datenverarbeitung erfolgt zur Vertragsdurchführung und zur Direktwer-

    bung und beruht auf Art. 6 Abs. 1 b), f) DSGVO. Eine Weitergabe der 

    Daten an Dritte findet ausschließlich im Rahmen und zum Zweck von 

    Bonitätsauskünften an entsprechende Auskunfteien statt. Die Daten 

    werden gelöscht, sobald sie für die Zweckerfüllung nicht mehr erforderlich 

    sind. Der Käufer kann der Verwendung seiner Daten zum Zweck der 

    Direktwerbung jederzeit widersprechen und ist berechtigt, Auskunft über 

    die beim Verkäufer gespeicherten Daten zu beantragen sowie Berichtigung 

    oder Löschung der Daten zu fordern. Darüber hinaus hat der Käufer ein 

    Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (Landesbeauftragter für den 

    Datenschutz). 

  • AGB Reparaturbedingungen GEWERBLICH

    Allgemeine Geschäftsbedingungen

    für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und

    Bedarfsgegenständen sowie Baumaschinen an gewerbliche Kunden


    I. Allgemeines - Auftragserteilung 


    1. Nachstehende Reparaturbedingungen gelten für alle Verträge und 

    sonstigen Leistungen einschließlich sämtlicher 

    Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines eigenständigen 

    Beratungsvertrags sind und sofern sie nicht mit der 

    ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers 

    abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten für Verträge, 

    die mit Kunden geschlossen werden, die Unternehmer im Sinne 

    von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder 

    öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Haupt- oder 

    nebenberuflich tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte 

    erzielen, sind nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes. 

    2. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber (Kunde) und 

    Auftragnehmer (Werkstatt) sind verbindlich, wenn der 

    Auftraggeber einen Auftragsschein unterzeichnet, der diese 

    Bedingungen enthält bzw. auf deren Aushang im Geschäftslokal 

    hinweist. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche 

    Auftragsbestätigung mit diesen Bedingungen vor Beginn der 

    Arbeiten erhalten hat. 

    3. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen im 

    Auftragsschein bzw. Bestätigungsschreiben aufgenommen 

    werden. 

    4. Im Auftragsschein bzw. dem Bestätigungsschreiben sind die zu 

    erbringenden Leistungen zumindest stichwortartig zu bezeichnen. 

    Änderungen oder Erweiterungen des Instandsetzungsauftrags 

    können auch mündlich erfolgen. Bei einem Wert der Änderung 

    bzw. Erweiterung von mehr als 10% der ursprünglich 

    veranschlagten Kosten des Auftrags folgt für den Fall der 

    mündlichen Absprache ein Bestätigungsschreiben des 

    Auftragnehmers. 

    5. Die Instandsetzungsarbeiten erfolgen – soweit nichts anderes 

    vereinbart ist – in der Werkstatt des Auftragnehmers 

    (Erfüllungsort). 

    6. Der Auftrag umfasst die Ermächtigung, Unteraufträge zu erteilen, 

    Probefahrten und – soweit erforderlich – Überführungsfahren 

    vorzunehmen. 

    7. Soweit für den Reparaturgegenstand eine Zulassung nach StVZO 

    besteht, übergibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bei 

    Erteilung des Auftrags die Zulassungsbescheinigung Teil I. 



    II. Kostenvoranschlag, Kosten für nicht durchgeführte Aufträge 


    1. Wird vor Ausführung des Auftrages ein Kostenvoranschlag mit 

    verbindlichen Preisansätzen gewünscht, ist dies ausdrücklich 

    anzugeben. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, 

    wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. 

    Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten 

    Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden; dies gilt 

    insbesondere dann, wenn in diesem Zusammenhang Arbeiten an 

    dem zu reparierenden Gerät (Fehlersuche etc.) durchgeführt 

    wurden. Im Falle der Auftragserteilung werden im Rahmen der 

    Abgabe des Kostenvoranschlages berechnete Leistungen nicht 

    nochmals berechnet. 

    2. Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem 

    Auftraggeber in Rechnung gestellt (Fehlersuchzeit = Arbeitszeit). 

    Wenn ein Auftrag aus Gründen nicht durchgeführt werden kann, 

    die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist der entstandene 

    Aufwand dennoch vom Auftraggeber zu tragen. Dies gilt 

    insbesondere 

    a) wenn der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht 

    auftrat; 

    b) der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft 

    versäumt; 

    c) der Auftrag während der Durchführung gemäß § 648 BGB 

    gekündigt wurde, ohne dass hierfür ein Umstand ursächlich 

    war, den der Auftragnehmer zu vertreten hat. 

    3. Zu Preisangaben im Auftragsschreiben sowie beim 

    Kostenvoranschlag ist jeweils die Umsatzsteuer auszuweisen. 



    III. Fertigstellung 


    1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich 

    bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Bei später erteilen 

    Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen 

    zusätzlichen Instandsetzungsarbeiten verlängert sich dieser Termin 

    jedoch entsprechend. Gleiches gilt, sofern die Verlängerung für den 

    Auftraggeber zumutbar ist. Der Auftragnehmer wird dem 

    Auftraggeber den neuen Fertigstellungstermin mitteilen. 

    2. Hält der Auftragnehmer einen schriftlich verbindlich zugesagten 

    Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden aus von ihm zu 

    vertretenden Gründen nicht ein, so hat er auf Verlangen dem 

    Auftraggeber für die Zeit des Verzugs eine möglichst gleichwertige 

    Ersatzmaschine bzw. ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug kostenlos 

    zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für die Anmietung 

    einer gleichwertigen Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeugs 

    zu erstatten. Ein schriftlich verbindlich zugesagter 

    Fertigstellungstermin gilt nur dann als Fixtermin im Sinne des § 323 

    Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn der Auftraggeber bei Erteilung des 

    Auftrags erklärt, dass er nach dem vereinbarten Termin kein 

    Interesse mehr an der Leistung hat. Kann der Fertigstellungstermin 

    infolge höherer Gewalt oder schwerwiegender, unverschuldeter 

    und unvorhergesehener Betriebsstörungen, wie etwa rechtmäßige 

    Streiks, Aussperrung, unverschuldetes Ausbleiben von 

    Arbeitskräften oder von Zulieferung nicht eingehalten werden, 

    besteht keine Schadenersatzpflicht. Der Auftragnehmer ist jedoch 

    verpflichtet, den Auftraggeber über diese Verzögerungen zu 

    unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Das gleiche gilt, 

    falls sich die Fertigstellung infolge von Zusatz- und Ersatzaufträgen 

    oder infolge notwendiger zusätzlicher Instandsetzungsarbeiten 

    erheblich verzögert. Diese Regelungen stellen keine 

    Einschränkung der Verpflichtung des Auftragnehmers zur 

    sorgfältigen Auswahl von Fachkräften und Vorlieferanten dar. Ein 

    gesetzliches Rücktrittsrecht bleibt ebenfalls unberührt. 



    IV. Abnahme

     

    1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den 

    Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, im 

    Betrieb des Auftragsnehmers. Wünscht der Auftraggeber 

    Abnahme und Übergabe an einem anderen Ort, so erfolgt diese 

    auf seine Rechnung und Gefahr. Der Auftragnehmer ist jedoch 

    verpflichtet, die erforderliche Sorgfalt bei der Überführung zu 

    beachten. 

    2. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug 

    (Annahmeverzug), wenn er nicht innerhalb einer Woche nach 

    Meldung der Fertigstellung, Aushändigung oder Übersendung der 

    Rechnung den Auftragsgegenstand abholt. Bei 

    Reparaturarbeiten, die vereinbarungsgemäß innerhalb eines 

    Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei 

    Tage. 

    3. Bei Annahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche 

    Aufbewahrungsgebühr für den Auftragsgegenstand berechnen. 

    Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des 

    Auftragnehmers auch anderweitig zu den üblichen Bedingungen 

    aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung 

    gehen zu Lasten des Auftraggebers. 



    V. Berechnung des Auftrages und Zahlung 


    1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine 

    angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der 

    Vorauszahlung richtet sich nach dem zu erwartenden Zeitaufwand 

    und dem Wert der zu beschaffenden Materialien. 

    2. Bei der Berechnung von Instandsetzungen sind sowohl im 

    Kostenvoranschlag als auch in der Rechnung die Preise für 

    verwendete Ersatzteile, Materialien und Sonderleistungen sowie 

    die Preise für die Arbeitsleistungen jeweils gesondert 

    auszuweisen. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen 

    Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme 

    auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten 

    besonders aufzuführen sind. 

    3. Die gesetzliche Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers. 

    4. Die Vergütung der Instandsetzungsarbeiten ist, soweit nichts 

    anderes vereinbart wird, sofort bei Abnahme fällig, spätestens 

    jedoch innerhalb einer Woche ab Zugang der 

    Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der 

    Rechnung. 

    5. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es 

    sei denn, die Gegenforderung ist vom Auftragnehmer anerkannt, 

    es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist 

    unbestritten. Ausgenommen sind Gegenforderungen und 

    Ansprüche des Auftraggebers aus demselben Auftrag. 

    6. Soweit sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug befindet, 

    ist der Auftragnehmer berechtigt, für den fälligen 

    Rechnungsbetrag Verzugszinsen mit 9% p.a. über dem 

    Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen. Die Verzugszinsen sind 

    höher anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit 

    einem höheren Zinssatz nachweist. Sie sind niedriger anzusetzen, 

    wenn der Auftraggeber eine Belastung mit niedrigerem Zinssatz 

    nachweist. 


     

    VI. Pfandrecht 


    1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem 

    Auftrag ein Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand zu (§ 647 

    BGB). Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen 

    Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, 

    Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht 

    werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem 

    sachlichen Zusammenhang stehen. 

    2. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das 

    vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder 

    ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem 

    Auftraggeber gehört. 



    VII. Mängelansprüche 

     

    Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in 

    folgender Weise Gewähr: 


    1. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis 

    eines Mangels ab, so stehen ihm Gewährleistungsansprüche in 

    dem nachfolgend beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich 

    diese bei Abnahme vorbehält. 

    2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der 

    Abnahme. 

    3. Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich 

    nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu 

    bezeichnen. 

    4. Es wird weiter keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus 

    nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder 

    unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. 

    Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, versäumte 

    Wartungsarbeiten, wenn diese vom Hersteller empfohlen werden, 

    normale Abnutzung - insbesondere von Verschleißteilen -, 

    fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete 

    Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, 

    ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder 

    elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des 

    Auftragnehmers zurückzuführen sind. 

    5. Die Behebung gewährleistungspflichtiger Mängel erfolgt auf 

    Kosten des Auftragnehmers in seinem Betrieb. Abschleppkosten 

    werden vom Auftragnehmer nicht übernommen. 

    6. Wenn der Auftragnehmer die Instandsetzung oder die 

    Nachbesserung schuldhaft mangelhaft ausführt, ist der 

    Auftraggeber berechtigt, von diesem kostenlose Stellung einer 

    Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeuges oder Erstattung von 

    80 % der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen 

    Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeuges zu verlangen. 

    Weitergehende Schadenersatzansprüche sind – außer in Fällen 

    des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit – ausgeschlossen. 

    Die Regelung der Ziffern VIII und IX bleiben hiervon unberührt. In 

    allen anderen Fällen, insbesondere bei Ausschluss der 

    Gewährleistung nach Ziffer VII.4., ist ein Anspruch auf kostenlose 

    Stellung einer Ersatzmaschine ausgeschlossen. 

    7. Bei mehrmaligem – in der Regel zweimaligem - Fehlschlagen der 

    Nachbesserung kann der Auftraggeber Herabsetzung der 

    Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. 

    8. Die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels in einer 

    anderen Fachwerkstatt bedarf der vorherigen Zustimmung des 

    Auftragnehmers. Eine Ausnahme gilt für zwingende Notfälle; der 

    Auftragnehmer ist in diesem Fall unverzüglich unter Angabe von 

    Name und Anschrift dieser Fachwerkstatt zu benachrichtigen. In 

    jedem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen 

    zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer 

    Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem 

    ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur 

    Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung 

    der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen 

    Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, 

    darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung 

    möglichst niedrig gehalten werden. 

    9. Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die entgegen 

    VII.3. nicht unverzüglich vom Auftraggeber gemeldet wurden. 

    10. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim 

    Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen 

    händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche 

    Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus. 

    VIII. Haftung für sonstige Schäden 

    1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher 

    Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist 

    ausgeschlossen. 

    2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VII. 

    „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der 

    regelmäßigen Verjährungsfrist. 

    3. Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten 

    die Regelungen in Abschnitt IX. „Haftung - Probefahrt“, Ziffer 1 

    und 2 entsprechend. 




    IX. Haftung – Probefahrt 


    1. Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den 

    gesetzlichen Bestimmungen. Diese ist jedoch – gleichgültig aus 

    welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit eine nicht 

    wesentliche Pflichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich noch 

    grob fahrlässig begangen wurde. Dies gilt nicht, soweit Schäden 

    an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind oder 

    zugunsten des Auftragnehmers eine 

    Haftpflichtversicherungsdeckung besteht. In diesem Fall tritt der 

    Auftragnehmer seinen Anspruch gegenüber der Versicherung an 

    den Auftraggeber ab. 

    2. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für 

    einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht 

    wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt: Die Haftung 

    besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa 

    solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt 

    und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die 

    ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst 

    ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig 

    vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei 

    Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. 

    3. Das Risiko einer Probefahrt geht zu Lasten des Auftraggebers, 

    wenn er selbst oder sein Beauftragter das Fahrzeug während der 

    Probefahrt lenkt. 



    X. Eigentumsvorbehalt und ersetzte Teile 


    1. An allen eingebauten Ersatz- und Zubehörteilen sowie 

    Tauschaggregaten, welche nicht wesentliche Bestandteile des 

    Auftraggegenstandes geworden sind, behält sich der 

    Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung aller 

    Reparaturrechnungen das Eigentum vor. 

    2. Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile 

    in das Eigentum des Auftragnehmers über. 



    XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand 


    1. Für sämtliche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen 

    Auftraggeber und Auftragnehmer ergebenden gegenwärtigen und 

    zukünftigen Streitigkeiten ist für den Gerichtsstand der Ort 

    maßgeblich, an dem die Instandsetzungsarbeiten ausgeführt 

    werden (Erfüllungsort, § 29 ZPO). 

    2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen 

    allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss 

    seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem 

    Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher 

    Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 



    XII. Datenschutz 


    Die Datenverarbeitung erfolgt zur Vertragsdurchführung und zur 

    Direktwerbung und beruht auf Art. 6 Abs. 1 b), f) DSGVO. Eine 

    Weitergabe der Daten an Dritte findet ausschließlich im Rahmen und 

    zum Zweck von Bonitätsauskünften an entsprechende Auskunfteien 

    statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Zweckerfüllung nicht 

    mehr erforderlich sind. Der Auftraggeber kann der Verwendung seiner 

    Daten zum Zweck der Direktwerbung jederzeit widersprechen und ist 

    berechtigt, Auskunft über die beim Auftragnehmer gespeicherten Daten 

    zu beantragen sowie Berichtigung oder Löschung der Daten zu fordern. 

    Darüber hinaus hat der Auftraggeber ein Beschwerderecht bei der 

    Aufsichtsbehörde (Landesbeauftragter für den Datenschutz). 


     

  • AGB Reparaturbedingungen PRIVAT

    Allgemeine Geschäftsbedingungen

    für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen

    sowie Baumaschinen für Verbraucher


    I. Allgemeines 


    1. Nachstehende Reparaturbedingungen gelten für alle Verträge und sonstigen Leistungen 

    einschließlich sämtlicher Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines eigenständi-

    gen Beratungsvertrags sind und sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zu-

    stimmung des Auftragnehmers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten für 

    Verträge, die mit Kunden geschlossen werden, die Verbraucher im Sinne von § 13 BGB 

    sind. Haupt- oder nebenberuflich tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzie-

    len, sind nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes. 

    2. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber (Kunde) und Auftragnehmer (Werkstatt) 

    sind verbindlich, wenn der Auftraggeber einen Auftragsschein unterzeichnet, der diese 

    Reparaturbedingungen enthält bzw. auf deren Aushang im Geschäftslokal hinweist. 

    Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung mit diesen Be-

    dingungen vor Beginn der Arbeiten erhalten hat. 

    3. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen im Auftragsschein bzw. 

    Bestätigungsschreiben aufgenommen werden. 

    4. Im Auftragsschein bzw. dem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistun-

    gen zumindest stichwortartig zu bezeichnen. Änderungen oder Erweiterungen des In-

    standsetzungsauftrags können auch mündlich erfolgen. Bei einem Wert der Änderung 

    bzw. Erweiterung von mehr als 10% der ursprünglich veranschlagten Kosten des Auf-

    trags folgt für den Fall der mündlichen Absprache ein Bestätigungsschreiben des Auf-

    tragnehmers. 

    5. Die Instandsetzungsarbeiten erfolgen – soweit nichts anderes vereinbart ist – in der 

    Werkstatt des Auftragnehmers (Erfüllungsort). 

    6. Der Auftrag umfasst die Ermächtigung, Unteraufträge zu erteilen, Probefahrten und – 

    soweit erforderlich – Überführunsfahrten vorzunehmen. 

    7. Soweit für den Reparaturgegenstand eine Zulassung nach StVZO besteht, übergibt der 

    Auftraggeber dem Auftragnehmer bei Erteilung des Auftrags die Zulassungsbescheini-

    gung Teil 1. 



    II. Nichtteilnahme an der Verbraucherschlichtung 


    Der Auftragnehmer beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem 

    Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. 


    III. Kostenvoranschlag, Kosten für nicht durchgeführte Aufträge 


    1. Wird vor Ausführung des Auftrages ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisan-

    sätzen gewünscht, ist dies ausdrücklich anzugeben. Ein derartiger Kostenvoranschlag 

    ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. 

    Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auf-

    traggeber berechnet werden; dies gilt insbesondere dann, wenn in diesem Zusammen-

    hang Arbeiten an dem zu reparierenden Gerät (Fehlersuche etc.) durchgeführt wurden. 

    Im Falle der Auftragserteilung werden im Rahmen der Abgabe des Kostenvoranschla-

    ges berechnete Leistungen nicht nochmals berechnet. 

    2. Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Auftraggeber in Rechnung 

    gestellt (Fehlersuchzeit = Arbeitszeit). Wenn ein Auftrag aus Gründen nicht durchge-

    führt werden kann, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist der entstandene 

    Aufwand dennoch vom Auftraggeber zu tragen. Dies gilt insbesondere 

    a) wenn der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat; 

    b) der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt; 

    c) der Auftrag während der Durchführung gemäß § 648 BGB gekündigt wurde, oh-

    ne dass hierfür ein Umstand ursächlich war, den der Auftragnehmer zu vertreten 

    hat. 

    3. Die Preisangaben im Auftragsschreiben sowie beim Kostenvoranschlag verstehen sich 

    inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. 



    IV. Fertigstellung 


    1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertig-

    stellungstermin einzuhalten. Bei später erteilen Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder 

    bei notwendigen zusätzlichen Instandsetzungsarbeiten verschiebt sich dieser Termin je-

    doch entsprechend. Gleiches gilt, sofern die Verlängerung für den Auftraggeber zumut-

    bar ist. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber den neuen Fertigstellungstermin mit-

    teilen. 

    2. Hält der Auftragnehmer einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin 

    länger als 24 Stunden aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ein, so hat er auf Ver-

    langen dem Auftraggeber für die Zeit des Verzugs eine möglichst gleichwertige Ersatz-

    maschine bzw. ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug kostenlos zur Verfügung zu stellen 

    oder 80% der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Ersatzmaschine bzw. eines 

    Ersatzfahrzeugs zu erstatten. Ein schriftlich verbindlich zugesagter Fertigstellungstermin 

    gilt nur dann als Fixtermin im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn der Auftraggeber 

    bei Erteilung des Auftrags erklärt, dass er nach dem vereinbarten Termin kein Interesse 

    mehr an der Leistung hat. Kann der Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder 

    schwerwiegender, unverschuldeter und unvorhergesehener Betriebsstörungen, wie etwa 

    rechtmäßige Streiks, Aussperrung, unverschuldetes Ausbleiben von Arbeitskräften oder 

    von Zulieferung nicht eingehalten werden, besteht keine Schadenersatzpflicht. Der Auf-

    tragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über diese Verzögerungen zu un-

    terrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Das gleiche gilt, falls sich die Fertigstel-

    lung infolge von Zusatz- und Ersatzaufträgen oder infolge notwendiger zusätzlicher In-

    standsetzungsarbeiten erheblich verzögert. Diese Regelungen stellen keine Einschrän-

    kung der Verpflichtung des Auftragnehmers zur sorgfältigen Auswahl von Fachkräften 

    und Vorlieferanten dar. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht bleibt ebenfalls unberührt. 



    V. Abnahme

     

    1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts 

    anderes vereinbart ist, im Betrieb des Auftragsnehmers. Wünscht der Auftraggeber Ab-

    nahme und Übergabe an einem anderen Ort, so erfolgt diese auf seine Rechnung und 

    Gefahr. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, die erforderliche Sorgfalt bei der 

    Überführung zu beachten. 

    2. Der Auftraggeber kommt in Verzug (Annahmeverzug, § 293 BGB), wenn er nicht inner-

    halb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung, Aushändigung oder Übersendung 

    der Rechnung den Auftragsgegenstand abholt. Bei Reparaturarbeiten, die vereinba-

    rungsgemäß innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 

    zwei Tage. 

    3. Bei Annahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr für 

    den Auftragsgegenstand berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des 

    Auftragnehmers auch anderweitig zu den üblichen Bedingungen aufbewahrt werden. 

    Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers. 



    VI. 6. Berechnung des Auftrages und Zahlung 


    1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszah-

    lung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem zu erwartenden 

    Zeitaufwand und dem Wert der zu beschaffenden Materialien. 

    2. Bei der Berechnung von Instandsetzungen sind sowohl im Kostenvoranschlag als auch 

    in der Rechnung die Preise für verwendete Ersatzteile, Materialien und Sonderleistun-

    gen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen jeweils gesondert auszuweisen. Wird der 

    Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine 

    Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten beson-

    ders aufzuführen sind. 

    3. Die gesetzliche Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers. 

    4. Die Vergütung der Instandsetzungsarbeiten ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, 

    sofort bei Abnahme fällig, spätestens jedoch innerhalb einer Woche ab Zugang der 

    Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung. 

    5. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegen-

    forderung ist vom Auftragnehmer anerkannt, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder 

    die Gegenforderung ist unbestritten. Ausgenommen sind Gegenforderungen und An-

    sprüche des Auftraggebers aus demselben Auftrag. 

    6. Soweit sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug befindet, ist der Auftragnehmer 

    berechtigt, für den fälligen Rechnungsbetrag Verzugszinsen mit 5% p.a. über dem Ba-

    siszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, 

    wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. Sie 

    sind niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine Belastung mit niedrigerem 

    Zinssatz nachweist. 



    VII. Pfandrecht 


    1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an 

    dem Auftragsgegenstand zu (§ 647 BGB). Das vertragliche Pfandrecht kann auch we-

    gen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonsti-

    gen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in 

    einem sachlichen Zusammenhang stehen. 

    2. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht 

    nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auf-

    tragsgegenstand dem Auftraggeber gehört. 



    VIII. Mängelansprüche 


    Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr: 


    1. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, so 

    stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem nachfolgend beschriebenen Umfang nur 

    zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält. 

    2. Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 

    3. Es wird weiter keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Grün-

    den entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Mon-

    tage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, versäumte Wartungsar-

    beiten, wenn diese vom Hersteller empfohlen werden, normale Abnutzung - insbesonde-

    re von Verschleißteilen -, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Be-

    triebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, 

    chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschul-

    den des Auftragnehmers zurückzuführen sind. 

    4. Die Behebung gewährleistungspflichtiger Mängel erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers 

    in seinem Betrieb. 

    5. Wenn der Auftragnehmer die Instandsetzung oder die Nachbesserung schuldhaft 

    mangelhaft ausführt, ist der Auftraggeber berechtigt, von diesem kostenlose Stellung ei-

    ner Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeuges oder Erstattung von 80 % der Kosten 

    für die Anmietung einer gleichwertigen Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeuges zu 

    verlangen. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind – außer in Fällen des Vorsat-

    zes oder der groben Fahrlässigkeit – ausgeschlossen. Die Regelung der Ziffern IX.. und 

    X. bleiben hiervon unberührt. In allen anderen Fällen, insbesondere bei Ausschluss der 

    Gewährleistung nach Ziffer VIII.3., ist ein Anspruch auf kostenlose Stellung einer Er-

    satzmaschine ausgeschlossen. 

    6. Bei mehrmaligem – in der Regel zweimaligem - Fehlschlagen der Nachbesserung kann 

    der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages 

    verlangen. 

    7. Die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels in einer anderen Fachwerk-

    statt bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Eine Ausnahme gilt für 

    zwingende Notfälle; der Auftragnehmer ist in diesem Fall unverzüglich unter Angabe von 

    Name und Anschrift dieser Fachwerkstatt zu benachrichtigen. In jedem Fall hat der Auf-

    traggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchfüh-

    rung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebau-

    te Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftrag-

    nehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparatur-

    kosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kos-

    ten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden. 

    8. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu 

    machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine 

    schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus. 



    IX. Haftung für sonstige Schäden 


    1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrück-

    lich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. 

    2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VII. „Haftung für Sach-

    mängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist. 

    3. Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten die Regelungen in 

    Abschnitt IX. „Haftung - Probefahrt“, Ziffer 1 und 2 entsprechend. 



    X. Haftung – Probefahrt 


    1. Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 

    Diese ist jedoch – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit eine 

    nicht wesentliche Pflichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig 

    begangen wurde. Dies gilt nicht, soweit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit 

    entstanden sind oder zugunsten des Auftragnehmers eine Haftpflichtversicherungsde-

    ckung besteht. In diesem Fall tritt der Auftragnehmer seinen Anspruch gegenüber der 

    Versicherung an den Auftraggeber ab. 

    2. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden 

    aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer be-

    schränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa 

    solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auf-

    erlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags über-

    haupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut 

    und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren ty-

    pischen Schaden begrenzt. 

    3. Das Risiko einer Probefahrt geht zu Lasten des Auftraggebers, wenn er selbst oder sein 

    Beauftragter das Fahrzeug während der Probefahrt lenkt. 



    XI. Eigentumsvorbehalt und ersetzte Teile 


    1. An allen eingebauten Ersatz- und Zubehörteilen sowie Tauschaggregaten, welche 

    nicht wesentliche Bestandteile des Auftraggegenstandes geworden sind, behält sich 

    der Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung aller Reparaturrechnungen das Ei-

    gentum vor. 

    2. Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile in das Eigentum des 

    Auftragnehmers über. 



    XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand 


    Für sämtliche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer 

    ergebenden Streitigkeiten ist für den Gerichtsstand der Ort maßgeblich, an dem die Instand-

    setzungsarbeiten ausgeführt werden (Erfüllungsort, § 29 ZPO). 

     


    XIII. Datenschutz 


    Die Datenverarbeitung erfolgt zur Vertragsdurchführung und zur Direktwerbung und beruht 

    auf Art. 6 Abs. 1 b), f) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet ausschließlich im 

    Rahmen und zum Zweck von Bonitätsauskünften an entsprechende Auskunfteien statt. Die 

    Daten werden gelöscht, sobald sie für die Zweckerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Der 

    Auftraggeber kann der Verwendung seiner Daten zum Zweck der Direktwerbung jederzeit 

    widersprechen und ist berechtigt, Auskunft über die beim Auftragnehmer gespeicherten 

    Daten zu beantragen sowie Berichtigung oder Löschung der Daten zu fordern. Darüber 

    hinaus hat der Auftraggeber ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (Landesbeauf-

    tragter für den Datenschutz). 


  • AGB VERMIETUNG

    Allgemeine Geschäftsbedingungen 


    für die Vermietung von Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenstän-

    den sowie Baumaschinen an Kunden 



    I. Allgemeines 


    1. Nachstehende Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und 

    künftigen Verträge über die Vermietung von Motorgeräten, landwirt-

    schaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen sowie 

    Baumaschinen, die mit Kunden geschlossen werden, die Unterneh-

    mer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen 

    Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Haupt- oder 

    nebenberuflich tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte er-

    zielen, sind nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes. 

    2. Bedingungen des Mieters werden auch dann nicht Vertragsbestand-

    teil, wenn ihnen der Vermieter nicht nochmals widerspricht und die 

    vertraglich geschuldete Lieferung/Leistung vorbehaltlos erbringt. 

    3. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen in die 

    Auftragsbestätigung aufgenommen werden. 



    II. Angebot, Vertragsschluss und Lieferumfang 


    1. Angebote des Vermieters sind stets freibleibend. Die zu dem 

    Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, 

    Leistungs-, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maß-

    gebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet 

    sind. Änderungen sind unangemessen und vom Mieter nicht zu ak-

    zeptieren, sofern sie über das branchenübliche Maß hinausgehen. 

    Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte an-

    gegeben. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Un-

    terlagen behält sich der Vermieter Eigentums- und Urheberrechte 

    vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. 

    2. Reservierungen erfolgen unverbindlich. Ein Anspruch auf Überlas-

    sung des Mietgegenstandes besteht erst mit Abschluss eines Miet-

    vertrages in Schrift- oder Textform. 

    3. Der Mietvertrag ist abgeschlossen, 

    a) durch beiderseitige Unterzeichnung des Mietvertrages, 

    b) wenn der Vermieter die Annahme der Bestellung des näher be-

    zeichneten Mietgegenstandes schriftlich oder in Textform be-

    stätigt hat, oder 

    c) die Lieferung ausgeführt ist. 

    4. Sämtliche zwischen Vermieter und Mieter getroffenen Vereinba-

    rungen sind im jeweiligen Mietvertrag schriftlich niederzulegen. 

    Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen. Nachträgliche 

    Vertragsänderungen, die mündlich vereinbart werden, werden von 

    den Vertragsparteien zeitnah schriftlich fixiert und als Ergänzung 

    dem Mietvertrag hinzugefügt. 

    5. Angaben in dem Mieter ausgehändigten Beschreibungen über 

    Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße, Gewichte, Betriebs-

    stoffverbrauch und Betriebskosten sind Vertragsinhalt. Sie dienen 

    als Maßstab zur Feststellung, ob der Mietgegenstand fehlerfrei ist. 

    Konstruktions- und 

    6. Die Mietzeit beginnt und endet am jeweils vertraglich vereinbarten 

    Tag. Die Mietzeit kann im beiderseitigen Einvernehmen durch 

    wechselseitige Erklärungen in Schrift- oder Textform verlängert 

    werden. Der Verlängerungsantrag muss dem Vermieter rechtzeitig 

    vor Ablauf der Mietzeit zugehen. Ohne eine gesonderte vertragli-

    che Vereinbarung verlängert sich die Mietzeit bis zur vollständigen 

    Ablieferung der Mietsache bei dem Vermieter oder bis zur Abho-

    lung der Mietsache durch den Vermieter. 



    III. Übergabe und Überlassung der Mietsache; geplanter Liefertermin 


    1. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Mietsache für die 

    vereinbarte Mietzeit zum Gebrauch zu überlassen. Die Gefahrtra-

    gung des Mieters beginnt mit der Übergabe der Mietsache und en-

    det mit deren Rückgabe an den Vermieter. 

    2. Während der Mietzeit ist der Vermieter berechtigt, die Mietsache 

    gegen einen anderen, vergleichbaren Mietgegenstand (etwa das 

    Produkt eines anderen Herstellers mit vergleichbaren Leistungs-

    merkmalen) auszutauschen, sofern sich die andere Mietsache für 

    den vertraglich vorausgesetzten Mietgebrauch und Mietzweck eig-

    net und berechtigte Interessen des Mieters nicht entgegenstehen. 

    3. Der Mieter ist verpflichtet, die vereinbarte Miete zu zahlen, die 

    Mietsache vertrags- und ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ver-

    tragsende gereinigt, betriebsbereit und vollgetankt zurückzugeben. 

    4. Je nach vertraglicher Vereinbarung hält der Vermieter die Mietsache 

    in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit 

    den erforderlichen Unterlagen zur Abholung bereit oder bringt sie 

    zum Versand. Mit der Abholung/Absendung geht die Gefahr der Be-

    förderung auf den Mieter über. 

    5. Wird An- oder Abtransport durch den Vermieter vereinbart, trägt der 

    Mieter für einen ungehinderten Zugang zum Ort der Verladung/des 

    Aufbaus Sorge. Versandweg und –mittel sind mangels besonderer 

    Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlassen. 

    6. Im Falle der Versendung geht die Gefahr mit der Übergabe der 

    Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit 

    dem Verlassen des Lagers auf den Mieter über. 

    7. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Mieter 

    zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage des Angebots der 

    Übergabe an auf den Mieter über. 



    IV. Mängel und Mängelrüge 


    1. Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache vor Mietbeginn zu besichti-

    gen und bestätigt im Übergabeprotokoll den Zustand der übernom-

    menen Mietsache und den Umfang des Zubehörs. Erkennbare 

    Mängel werden im Übernahmeprotokoll festgehalten. Verborgene 

    Mängel, Beschädigungen oder Funktionsstörungen sind unverzüg-

    lich nach Feststellung dem Vermieter schriftlich oder in Textform an-

    zuzeigen. 

    2. Der Vermieter hat Mängel, die bei Übergabe oder unverzüglich nach 

    Feststellung angezeigt wurden, auf eigene Kosten zu beseitigen. 

    Der Mieter hat Vermieter Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu 

    beseitigen. Ziffer III.2. gilt entsprechend. 

    3. Nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter kann der Mieter 

    die Behebung von Mängeln selbst ausführen oder ausführen lassen. 

    Der Vermieter trägt dann die erforderlichen Kosten gegen Vorlage 

    entsprechender Belege. 

    4. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für 

    die Beseitigung eines von ihm zu vertretenden oder anfänglichen 

    Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen oder stellt er 

    nicht innerhalb der Frist ein Ersatzgerät zur Verfügung, so hat der 

    Mieter ein Rücktrittsrecht. 

    5. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen 

    des Fehlschlagens der Beseitigung eines anfänglichen oder zu ver-

    tretenden Mangels durch den Vermieter. 

    6. Bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters sind weitergehende 

    Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. 

    7. Die vermieteten Gegenstände sind vom Vermieter versichert, soweit 

    die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Ist in der Versiche-

    rung ein Selbstbehalt enthalten, muss dieser im Schadenfall vom 

    Mieter getragen und versteuert werden, soweit er für den Schaden 

    haftet. 


     

    V. Anbringen von Werbung an Mietgegenständen 


    Der Vermieter ist berechtigt, an den Mietsachen Werbung für eigene 

    Zwecke und/oder Drittunternehmen anzubringen bzw. anbringen zu 

    lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dies zu dulden, soweit dadurch der 

    vertragsgemäße Mietgebrauch nicht beeinträchtigt wird. 


     

    VI. Preis und Zahlung; Zurückbehaltungsrecht 


    1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des 

    Vermieters. Nicht enthalten im Preis sind Liefer- und Versandkosten. 

    Kraftstoffe und sonstige Betriebsmittel gehen zu Lasten des Mieters. 

    Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatz-

    steuer. 

    2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Hälfte der nach Betriebs-

    stunden berechnete Miete im Voraus ohne Abzug zahlbar. Der 

    Restbetrag wird nach Beendigung des Mietverhältnisses acht Tage 

    nach Rechnungstellung durch den Vermieter fällig. Der vereinbarte 

    Mietzins ist auch dann voll zu zahlen, wenn die vereinbarten Mietz-

    eiten nicht gänzlich ausgenutzt werden. Die Nutzung eines Gerätes 

    mit Stundenzähler über den vereinbarten Umfang hinaus wird dem 

    Mieter gemäß Satz 1 zusätzlich berechnet. 

    3. Die dem Mieter aus § 320 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrech-

    te werden hierdurch nicht berührt. Skonti-Zusagen gelten nur für den 

    Fall, dass sich der Mieter mit der Bezahlung früherer Vermietungen 

    oder anderen zwischen Vermieter und Mieter bestehenden Ver-

    tragsverhältnissen nicht im Rückstand befindet. 

    4. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Vermieter bestrittenen oder nicht 

    rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters ist nicht 

    statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur geltend 

    machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Mietvertrag beruht. 

    Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen 

    des Mieters in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem 

    angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. 

    5. Hat der Mieter dem Vermieter eine Kaution gestellt, so ist der 

    Vermieter berechtigt, bei Beendigung des Mietvertrages mit den ihm 

    aus dem Mietvertrag zustehenden Ansprüchen gegenüber dem 

    Kautionsrückzahlungsanspruch die Aufrechnung zu erklären. Eine 

    Verzinsung der Kaution findet nicht statt. 

    6. Zahlungen dürfen an Angestellte des Vermieters nur erfolgen, wenn 

    diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen. 



    VII. Fristen und Verzug 


    1. Fristen und Termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie 

    vom Vermieter ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Frist 

    beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der 

    Beibringung etwaiger vom Mieter zu beschaffenden Unterlagen, 

    Genehmigungen sowie Freigaben. 

    2. Die Einhaltung der Frist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des 

    Mieters voraus. 



    VIII. Pflichten des Mieters, Besichtigungsrecht 


    Der Mieter ist verpflichtet, 


    1. vor Inbetriebnahme des Mietgegenstands die Bedienungsanleitung 

    und die Sicherheitsanweisungen bei Gebrauch der Mietsache je-

    derzeit zu beachten und sich bei Rückfragen unverzüglich an den 

    Vermieter zu wenden; 

    2. den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu 

    schützen; 

    3. für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegen-

    standes Sorge zu tragen, insbesondere Betriebsstoffe (Wasser, 

    Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. nur in einwandfreier 

    Beschaffenheit oder wie in der Betriebsanleitung oder vom Vermie-

    ter ausdrücklich vorgeschrieben zu verwenden; 

    4. bei Beschädigungen oder Funktionsstörungen erforderlichenfalls 

    den Mietgegenstand sofort außer Betrieb zu setzen und eine Wei-

    sung des Vermieters abzuwarten; 

    5. ihm obliegende notwendige Instandsetzungsarbeiten unverzüglich 

    sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original- oder 

    gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen. 

    Die erforderlichen Ersatzteile sind über den Vermieter zu beziehen; 

    6. den Mietgegenstand gegen Diebstahl etc. und außerhalb der 

    Arbeitszeit so gut wie möglich gegen Witterungseinflüsse zu schüt-

    zen; 

    7. dafür Sorge zu tragen, dass der Mietgegenstand nur durch ge-

    schulte und eingewiesene Personen bedient wird, die hierzu kör-

    perlich und geistig in der Lage sind. Sofern für den Betrieb des 

    Mietgegenstandes besondere Lizenzen oder Erlaubnisse erforder-

    lich sind, hat der Mieter sicherzustellen, dass diese vorhanden und 

    gültig sind; 

    8. dem Vermieter nach entsprechender vorheriger Ankündigung die 

    Besichtigung und Untersuchung des Mietgegenstandes auf eigene 

    Kosten zu ermöglich und in jeder Weise zu erleichtern. 



    IX. Rechte des Vermieters 


    1. während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht 

    zum Besitz zu. 

    2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Mieters ist der Vermieter zur 

    Rücknahme der Mietsache nach Mahnung und Rücktrittserklärung 

    berechtigt und der Mieter zur Herausgabe verpflichtet. 

    3. Sämtliche Kosten der Rücknahme des Mietgegenstandes trägt der 

    Mieter. 



    X. Untervermietung und besondere Pflichten 


    Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand unterzuvermieten 

    oder Dritten Rechte an dem Mietgegenstand einzuräumen oder Rechte 

    aus dem Mietvertrag abzutreten. Sollte ein Dritter durch Beschlagnah-

    me, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend 

    machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hiervon unverzüg-

    lich in Kenntnis zu setzen. Der Dritte ist durch den Mieter schriftlich auf 

    das Eigentum des Vermieters hinzuweisen. 


     

    XI. Rückgabe der Mietsache 


    1. Der Mieter hat den Mietgegenstand betriebsbereit, gereinigt und 

    vollgetankt (III.4.) mit allen Zubehörteilen dem Vermieter zu überge-

    ben oder zur Abholung bereitzustellen. 

    2. Ist eine Abholung durch den Vermieter vereinbart, so hat der Mieter 

    den Mietgegenstand so rechtzeitig bereitzustellen, dass die Abho-

    lung innerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters gewährleistet ist. 

    3. Befindet sich der Mietgegenstand bei Rückgabe nicht in einem 

    vertragsgemäßen Zustand und ist dies auf eine Verletzung der Mie-

    terpflichten nach Abschnitt VIII. zurückzuführen, so verlängert sich 

    die Mietzeit um die Zeit, die zur Wiederherstellung des vertragsge-

    mäßen Zustandes der Mietsache üblicherweise erforderlich ist. 

    4. Sollte es dem Mieter schuldhaft nicht möglich sein, den Mietgegen-

    stand zurückzugeben, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Bei 

    Geldersatz ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines 

    gleichwertigen Gerätes am vereinbarten Rücklieferungsort und im 

    Zeitpunkt der Entschädigungsleistung erforderlich ist. 

    5. Der Verlust oder die Beschädigung der Mietsache durch eine 

    Straftat ist unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen. 

    Ein Nachweis der Anzeige ist dem Vermieter zu übergeben. 

    6. Der Umfang, der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädi-

    gungen ist dem Mieter mitzuteilen; es ist ihm Gelegenheit zur Nach-

    prüfung zu geben. 

    7. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandset-

    zungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätz-

    ter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten mitzutei-

    len. 

    8. Besteht über den Zustand des Mietgegenstands sowie über Repara-

    turzeit und Kosten Uneinigkeit, so ist der Mietgegenstand durch ei-

    nen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen untersu-

    chen zu lassen. 

    9. Der Sachverständige hat hierzu ein Gutachten anzufertigen. Die 

    Kosten für den Sachverständigen tragen Vermieter und Mieter zu 

    gleichen Teilen. 

    10. Wenn die Parteien sich über die Person des Sachverständigen nicht 

    einigen, so ist der Sachverständige durch die Handwerkskammer, in 

    deren Bezirk der Vermieter seinen Sitz hat, zu benennen. 

    11. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstands gilt als 

    vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens 14 Tage nach 

    Rückgabe oder Abholung des Mietgegenstands eine Mängelanzeige 

    in Schrift- oder Textform an den Mieter abgesandt ist. 



    XII. Kündigung 


    Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für 

    beide Parteien grundsätzlich unkündbar. Eine Kündigung aus wichtigem 

    Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere 

    dann vor, wenn 


    1. nach Vertragsabschluss dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, 

    nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters nach bankmäßi-

    gen Gesichtspunkten mindert und dadurch die Durchführung des 

    Vertrages gefährdet wird; 

    2. der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand 

    oder einen Teil desselben nicht vertragsgemäß verwendet oder an 

    einen anderen als im Vertrag angegebenen Ort verbringt oder einem 

    Dritten überlässt; 

    3. bei Vernachlässigung der dem Mieter nach Ziffer VIII. obliegenden 

    Pflichten, wodurch der Mietgegenstand erheblich gefährdet ist, so-

    fern der Mieter einer vorangegangenen Aufforderung des Vermie-

    ters zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachge-

    kommen ist; 

    4. der Mietgegenstand dem Mieter nicht rechtzeitig übergeben wird 

    und der Vermieter auch keinen gleichwertigen Ersatz stellen kann. 

     


    XIII. Haftungsbegrenzung - Schadensersatz 


    1. Die Haftung des Vermieters richtet sich nach den gesetzlichen 

    Bestimmungen und ist auf den Schaden begrenzt, der vertragstypi-

    scherweise vorhersehbar ist. Sie ist jedoch – gleichgültig aus wel-

    chem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche 

    Pflichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig 

    begangen wurde. Dies gilt nicht, soweit Schäden an Leben, Körper 

    oder Gesundheit entstanden sind oder zugunsten des Vermieters 

    eine Haftpflichtversicherungsdeckung besteht. In diesem Fall tritt der 

    Vermieter seinen Anspruch gegenüber der Versicherung an den 

    Mieter ab. 

    2. Die vom Mieter gegenüber dem Vermieter geltend zumachenden 

    Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es be-

    steht jedoch eine Ausschlussfrist von sechs Monaten, sofern der 

    Vermieter schriftlich einen Anspruch des Mieters als unbegründet 

    zurückgewiesen hat. 



    XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht 


    1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche 

    zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden 

    gegenwärtigen und zukünftigen Streitigkeiten ist der Hauptsitz des 

    Vermieters, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des 

    HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffent-

    lich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten 

    die gesetzlichen Bestimmungen. 

    2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen 

    allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss 

    seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland 

    verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum 

    Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 



    XV. Salvatorische Klausel 


    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder 

    undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder un-

    durchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im 

    Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführba-

    ren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung 

    treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten 

    kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurch-

    führbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen 

    gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft 

    erweist. 



    XVI. Datenschutz 


    Die Datenverarbeitung erfolgt zur Vertragsdurchführung und zur Direkt-

    werbung und beruht auf Art. 6 Abs. 1 b), f) DSGVO. Eine Weitergabe 

    der Daten an Dritte findet ausschließlich im Rahmen und zum Zweck 

    von Bonitätsauskünften an entsprechende Auskunfteien statt. Die Daten 

    werden gelöscht, sobald sie für die Zweckerfüllung nicht mehr erforder-

    lich sind. Der Mieter kann der Verwendung seiner Daten zum Zweck der 

    Direktwerbung jederzeit widersprechen und ist berechtigt, Auskunft über 

    die beim Vermieter gespeicherten Daten zu beantragen sowie Berichti-

    gung oder Löschung der Daten zu fordern. Darüber hinaus hat der 

    Mieter ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (Landesbeauf-

    tragter für den Datenschutz). 

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